Wann können DNA-Daten gelöscht werden?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass ihre DNA automatisch gelöscht wird, wenn ein Verfahren endet.
Das ist falsch.
In der Praxis bleiben DNA-Daten häufig über Jahre gespeichert – selbst dann, wenn:
- das Verfahren eingestellt wurde
- ein Freispruch erfolgt ist
- sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat
Die Speicherung erfolgt regelmäßig auf Grundlage des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz.
Eine Löschung erfolgt nur auf Antrag oder nach rechtlicher Überprüfung.
Was passiert mit Ihren DNA-Daten?
Nach der Entnahme wird Ihre DNA:
- analysiert
- in einer Datenbank gespeichert
- für zukünftige Ermittlungen verwendet
Das kann erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren haben.
Voraussetzungen für die Speicherung
Die Speicherung ist nur zulässig, wenn:
✔ eine negative Prognose vorliegt
Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass künftig Straftaten begangen werden könnten.
Siehe hierzu:
„präventive DNA-Speicherung angreifen“
✔ die Speicherung erforderlich ist
Die Maßnahme muss notwendig sein, um zukünftige Verfahren zu unterstützen.
✔ Verhältnismäßigkeit gewahrt ist
Die Speicherung darf nicht übermäßig in Ihre Rechte eingreifen.
In vielen Fällen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?
Eine Löschung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
✔ Verfahren eingestellt wurde
Ohne hinreichenden Tatverdacht fehlt häufig die Grundlage für die Speicherung.
✔ Freispruch erfolgt ist
Die weitere Speicherung ist dann regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt.
✔ Prognoseentscheidung fehlerhaft ist
Die Annahme zukünftiger Straftaten muss konkret begründet sein.
✔ Zeitablauf
Auch mit zunehmendem Zeitablauf kann die Speicherung unverhältnismäßig werden.
Häufige Fehler der Behörden
In der Praxis kommt es oft zu rechtswidriger Speicherung, weil:
- Prognosen pauschal getroffen werden
- keine Einzelfallprüfung erfolgt
- alte Verfahren weiterhin berücksichtigt werden
- keine regelmäßige Überprüfung stattfindet
Dadurch bleiben Daten oft zu Unrecht gespeichert.
Wie kann die Löschung durchgesetzt werden?
Die Löschung erfolgt nicht automatisch.
Typischer Ablauf:
✔ Antrag auf Löschung
bei der zuständigen Polizeibehörde
✔ rechtliche Begründung
Darlegung der fehlenden Voraussetzungen
✔ gerichtliche Durchsetzung
falls der Antrag abgelehnt wird
Je nach Fall kommen auch gerichtliche Verfahren in Betracht.
Zusammenhang mit § 81b StPO
Die ursprüngliche DNA-Abnahme erfolgt häufig nach § 81b der
Strafprozessordnung.
Siehe hierzu:
„Voraussetzungen der DNA-Abnahme“
Ist bereits die Anordnung rechtswidrig, kann auch die Speicherung angreifbar sein.
Unsere Verteidigungsstrategie
Wir prüfen für Sie:
- ob die Speicherung rechtmäßig ist
- ob die Prognoseentscheidung angreifbar ist
- ob ein Löschungsanspruch besteht
und setzen Ihre Rechte durch:
- gegenüber Polizeibehörden
- vor Verwaltungsgerichten
Ziel:
Ihre Daten vollständig aus den Datenbanken entfernen
Warum Sie jetzt handeln sollten
DNA-Daten können über viele Jahre gespeichert bleiben.
Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Löschung.
Frühzeitiges Handeln verbessert Ihre Chancen erheblich.
Jetzt beraten lassen
Wenn Ihre DNA gespeichert wurde, prüfen wir schnell und diskret:
- Ihre Erfolgsaussichten
- die richtigen rechtlichen Schritte
Nehmen Sie Kontakt auf – wir unterstützen Sie konsequent.
