§ 170 Abs. 2 StPO – Bedeutung

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte ein sehr positives Ergebnis. Sie bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Gerade im Sexualstrafrecht ist diese Form der Einstellung von besonderer Bedeutung. Als spezialisierte Strafverteidiger in Osnabrück erklären wir, was § 170 Abs. 2 StPO konkret bedeutet und welche Folgen sich daraus ergeben.


Was regelt § 170 Abs. 2 StPO?

Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben. Anders gesagt: Der Tatverdacht reicht nicht aus, um Anklage zu erheben.


Warum wird ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?

Gründe für eine Einstellung können sein:

  • widersprüchliche Aussagen
  • fehlende objektive Beweise
  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ohne ausreichende Stütze
  • unglaubhafte oder nicht belastbare Angaben
  • entlastende Umstände

Welche Bedeutung hat das im Sexualstrafrecht?

Im Sexualstrafrecht enden viele Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, weil:

  • häufig keine objektiven Beweise vorliegen
  • Aussagen nicht ausreichen
  • Zweifel nicht ausgeräumt werden können

Eine solche Einstellung ist rechtlich besonders günstig.


Ist § 170 Abs. 2 StPO ein Freispruch?

Nein. Es handelt sich um eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, nicht um ein Urteil. Dennoch gilt:
Es gibt keine Schuldfeststellung, keine Verurteilung und keine Strafe.


Kann das Verfahren später wieder aufgenommen werden?

Grundsätzlich ja, wenn neue Beweise auftauchen. In der Praxis kommt das jedoch selten vor. Je stabiler die Einstellung begründet ist, desto geringer das Risiko einer Wiederaufnahme.


Welche Rolle spielt die Verteidigung?

Eine frühzeitige und aktive Verteidigung kann maßgeblich dazu beitragen, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, etwa durch:

  • frühzeitige Stellungnahmen
  • Aufzeigen von Widersprüchen
  • Betonung entlastender Aspekte
  • Vermeidung belastender Aussagen

Häufige Fragen (FAQ)

Steht die Einstellung in meinem Führungszeugnis?
Nein. Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Nein. Die Einstellung bleibt grundsätzlich ohne Außenwirkung.

Kann ich gegen eine Einstellung vorgehen?
Als Beschuldigter besteht kein Anlass. Geschädigte können ggf. Beschwerde einlegen.


Strafverteidigung im Sexualstrafrecht – Osnabrück

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist häufig das erklärte Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Wir prüfen Ihre Aktenlage und setzen uns konsequent für dieses Ergebnis ein.

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