Vorladung wegen Verbreitung von Kinderpornografie Osnabrück – muss ich erscheinen?

Eine Vorladung wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten löst bei Betroffenen regelmäßig große Verunsicherung aus. Wichtig ist: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen.


Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?

Bei einer Vorladung durch die Polizei gilt:

  • keine Pflicht zum Erscheinen
  • keine Pflicht zur Aussage
  • Recht auf Schweigen

Anders kann es bei Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht sein.


Warum Vorsicht geboten ist

Ein Erscheinen ohne Vorbereitung birgt Risiken:

  • spontane Aussagen ohne Akteneinsicht
  • Missverständnisse technischer Sachverhalte
  • ungewollte Selbstbelastung

Gerade bei Verbreitungsvorwürfen sind Aussagen ohne Verteidiger häufig nachteilig.


Wie sollte ich richtig reagieren?

Empfohlen wird regelmäßig:

  • nicht zur polizeilichen Vorladung zu erscheinen
  • keine telefonische Stellungnahme abzugeben
  • einen Strafverteidiger zu kontaktieren
  • Akteneinsicht beantragen zu lassen

Was passiert nach der Vorladung?

Auch bei Nicht-Erscheinen:

  • läuft das Ermittlungsverfahren weiter
  • können weitere Maßnahmen folgen
  • ist Schweigen rechtlich zulässig

Das Verfahren endet nicht automatisch durch eine Vorladung.


Diskret, vertraulich, sensibel

Der Umgang mit Vorwürfen der Verbreitung von Kinderpornografie erfordert besondere Zurückhaltung. Die Beratung in Osnabrück erfolgt diskret, vertraulich und sensibel.


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