Hausdurchsuchung wegen Verbreitung von Kinderpornografie Osnabrück – was darf die Polizei?

Bei dem Verdacht der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten ordnen Ermittlungsbehörden häufig frühzeitig eine Hausdurchsuchung an. Für Betroffene ist dies eine extrem belastende Situation.


Wann darf eine Hausdurchsuchung erfolgen?

Eine Hausdurchsuchung ist zulässig, wenn:

  • ein Anfangsverdacht besteht
  • ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt
  • Beweismittel vermutet werden

In Ausnahmefällen kann die Durchsuchung auch ohne Beschluss erfolgen.


Was darf die Polizei durchsuchen?

Durchsucht werden dürfen insbesondere:

  • Wohnräume
  • Nebenräume
  • digitale Geräte
  • Datenträger

Die Durchsuchung muss sich auf den Zweck des Beschlusses beschränken.


Was darf beschlagnahmt werden?

Häufig beschlagnahmt werden:

  • Smartphones
  • Computer und Laptops
  • externe Festplatten
  • USB-Sticks

Auch Geräte Dritter können betroffen sein.


Wie sollte ich mich verhalten?

Empfohlen wird:

  • Ruhe bewahren
  • keine Aussagen zur Sache machen
  • nichts freiwillig erklären
  • einen Anwalt kontaktieren

Ein Schweigen ist zulässig und sinnvoll.


Kann man sich gegen die Durchsuchung wehren?

Gegen Durchsuchung und Beschlagnahme können:

  • rechtliche Einwände erhoben
  • Beschlüsse überprüft
  • Maßnahmen später angegriffen

Eine sofortige Diskussion vor Ort ist meist nicht sinnvoll.


Diskret, vertraulich, sensibel

Hausdurchsuchungen wegen Kinderpornografie erfordern einen besonders sensiblen Umgang. Die Beratung in Osnabrück erfolgt diskret, vertraulich und ohne Vorverurteilung.


Weiterführende Informationen