Eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern verunsichert Betroffene stark. Viele glauben, sie müssten zwingend erscheinen oder sofort aussagen.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen.
Vorladung durch die Polizei
Stammt die Vorladung von der Polizei, gilt:
- keine Pflicht zum Erscheinen
- keine Pflicht zur Aussage
- jederzeitiges Schweigerecht
Sie dürfen den Termin ohne rechtliche Nachteile absagen oder verstreichen lassen.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders ist es bei einer Vorladung durch:
- Staatsanwaltschaft
- Gericht
Hier besteht grundsätzlich Erscheinenspflicht.
Trotzdem bleibt Ihr Schweigerecht vollständig bestehen – Sie müssen nichts zur Sache sagen.
Sollte ich trotzdem hingehen?
In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist besondere Vorsicht geboten:
- Aussagen ohne Aktenkenntnis sind riskant
- Details können missverstanden oder falsch protokolliert werden
- spätere Korrekturen sind kaum möglich
In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen.
Häufige Fehler bei Vorladungen
Typische Fehler sind:
- „nur kurz etwas klarstellen wollen“
- spontane Erklärungen ohne Vorbereitung
- informelle Gespräche mit Ermittlern
- Kontaktaufnahme mit möglichen Zeugen
Diese Schritte können den Verdacht unbeabsichtigt verstärken.
Rolle des Strafverteidigers
Ein Verteidiger kann:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, ob ein Erscheinen sinnvoll oder nötig ist
- die Kommunikation mit Behörden übernehmen
- eine gezielte Stellungnahme vorbereiten
So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren.
Diskret, vertraulich, sensibel
Vorwürfe im Zusammenhang mit Kindern sind extrem sensibel. Wir vertreten Mandanten diskret, vertraulich und mit der notwendigen Zurückhaltung.
Weiterführende Informationen
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