Eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Exhibitionismus verunsichert viele Betroffene. Häufig besteht die Sorge, man müsse zwingend zur Polizei gehen oder sofort aussagen.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen.
Vorladung durch die Polizei
Kommt die Vorladung von der Polizei, gilt:
- keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen
- keine Pflicht, eine Aussage zu machen
- jederzeitiges Recht zu schweigen
Ein Nichterscheinen hat grundsätzlich keine negativen rechtlichen Folgen.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders ist die Lage bei einer Vorladung durch:
- Staatsanwaltschaft
- Gericht
In diesen Fällen besteht Erscheinenspflicht.
Auch dann gilt jedoch weiterhin das uneingeschränkte Schweigerecht.
Sollte ich trotzdem hingehen?
Beim Vorwurf des Exhibitionismus ist besondere Zurückhaltung sinnvoll:
- Aussagen ohne Akteneinsicht sind riskant
- Missverständnisse lassen sich später kaum korrigieren
- spontane Erklärungen können den Tatverdacht verstärken
In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst einen Anwalt einzuschalten.
Häufige Fehler bei Vorladungen
Typische Fehler sind:
- „nur kurz etwas erklären wollen“
- spontane Rechtfertigungen
- informelle Gespräche mit Ermittlern
- Angaben ohne rechtliche Beratung
Gerade bei überschaubaren Verfahren können solche Fehler den Verlauf unnötig verschärfen.
Rolle des Strafverteidigers
Ein Anwalt kann:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, ob ein Erscheinen sinnvoll ist
- die Kommunikation mit den Behörden übernehmen
- eine gezielte Stellungnahme vorbereiten
So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren.
Diskret, vertraulich, sensibel
Auch wenn Exhibitionismus rechtlich anders bewertet wird als andere Sexualdelikte, ist Diskretion entscheidend. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück vertraulich und ohne Vorverurteilung.
