Vorladung wegen Exhibitionismus Osnabrück – muss ich erscheinen?

Eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Exhibitionismus verunsichert viele Betroffene. Häufig besteht die Sorge, man müsse zwingend zur Polizei gehen oder sofort aussagen.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen.


Vorladung durch die Polizei

Kommt die Vorladung von der Polizei, gilt:

  • keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen
  • keine Pflicht, eine Aussage zu machen
  • jederzeitiges Recht zu schweigen

Ein Nichterscheinen hat grundsätzlich keine negativen rechtlichen Folgen.


Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Anders ist die Lage bei einer Vorladung durch:

  • Staatsanwaltschaft
  • Gericht

In diesen Fällen besteht Erscheinenspflicht.
Auch dann gilt jedoch weiterhin das uneingeschränkte Schweigerecht.


Sollte ich trotzdem hingehen?

Beim Vorwurf des Exhibitionismus ist besondere Zurückhaltung sinnvoll:

  • Aussagen ohne Akteneinsicht sind riskant
  • Missverständnisse lassen sich später kaum korrigieren
  • spontane Erklärungen können den Tatverdacht verstärken

In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst einen Anwalt einzuschalten.


Häufige Fehler bei Vorladungen

Typische Fehler sind:

  • „nur kurz etwas erklären wollen“
  • spontane Rechtfertigungen
  • informelle Gespräche mit Ermittlern
  • Angaben ohne rechtliche Beratung

Gerade bei überschaubaren Verfahren können solche Fehler den Verlauf unnötig verschärfen.


Rolle des Strafverteidigers

Ein Anwalt kann:

  • Akteneinsicht beantragen
  • prüfen, ob ein Erscheinen sinnvoll ist
  • die Kommunikation mit den Behörden übernehmen
  • eine gezielte Stellungnahme vorbereiten

So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren.


Diskret, vertraulich, sensibel

Auch wenn Exhibitionismus rechtlich anders bewertet wird als andere Sexualdelikte, ist Diskretion entscheidend. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück vertraulich und ohne Vorverurteilung.


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