Der Vorwurf des Exhibitionismus ist für Betroffene oft mit großer Scham und Sorge verbunden. Rechtlich handelt es sich jedoch um ein vergleichsweise milderes Sexualdelikt. Die möglichen Strafen hängen stark vom Einzelfall ab.
Gesetzliche Grundlage
Exhibitionismus ist in § 183 StGB geregelt. Strafbar ist das absichtliche Entblößen vor einer anderen Person mit dem Ziel, diese zu belästigen oder zu schockieren.
Nicht jede gemeldete Situation erfüllt automatisch den Straftatbestand.
Typische Strafen bei Exhibitionismus
In der Praxis kommen häufig in Betracht:
- Geldstrafe
- Strafbefehl ohne Hauptverhandlung
- in seltenen Fällen Freiheitsstrafe (meist zur Bewährung)
Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei Exhibitionismus äußerst selten.
Wovon hängt das Strafmaß ab?
Das konkrete Strafmaß richtet sich unter anderem nach:
- Ablauf und Umständen des Vorwurfs
- ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungsfall handelt
- Beweislage und Zeugenaussagen
- Verhalten im Ermittlungsverfahren
- möglichen Vorstrafen
Gerade bei Ersttätern bestehen häufig gute Chancen auf milde Lösungen.
Steht Exhibitionismus im Führungszeugnis?
Ob ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt, hängt ab von:
- Art der Strafe
- Höhe der Geldstrafe
- konkretem Ausgang des Verfahrens
In vielen Fällen lässt sich ein Eintrag vermeiden oder begrenzen.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Aktenlage sind möglich:
- Einstellung mangels Tatnachweises
- Einstellung wegen Geringfügigkeit
- Einstellung gegen Auflagen
Eine frühe und strategische Verteidigung erhöht die Chancen erheblich.
Bedeutung der Verteidigung
Auch bei vermeintlich „kleineren“ Sexualdelikten kann eine Verteidigung:
- unnötige Eskalationen verhindern
- auf eine schnelle Verfahrensbeendigung hinwirken
- strafmildernde Aspekte herausarbeiten
- Folgen für Beruf und Privatleben reduzieren
Diskret, vertraulich, sensibel
Vorwürfe wegen Exhibitionismus sind für Betroffene oft sehr belastend. Wir beraten Mandanten in Osnabrück diskret, vertraulich und ohne Vorverurteilung.
