Eine Vorladung wegen des Verdachts auf Besitz von kinderpornografischen Inhalten verunsichert viele Betroffene erheblich. Entscheidend ist: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen. Der Absender ist ausschlaggebend.
Vorladung durch die Polizei
Erfolgt die Vorladung durch die Polizei, gilt:
- keine Pflicht zum Erscheinen
- keine Pflicht zur Aussage
- Schweigerecht jederzeit
Dies gilt auch dann, wenn ein Termin festgesetzt wurde.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders ist die Lage bei einer Vorladung durch:
- die Staatsanwaltschaft
- ein Gericht
Hier besteht grundsätzlich Erscheinenspflicht. Auch dann besteht jedoch weiterhin das Recht zu schweigen.
Sollte ich zur Vorladung gehen?
In Verfahren wegen Kinderpornografie ist besondere Vorsicht geboten. Häufig ist es sinnvoll:
- nicht zur polizeilichen Vorladung zu erscheinen
- keine Aussagen ohne Akteneinsicht zu machen
- zunächst einen Strafverteidiger einzuschalten
Eine vorschnelle Aussage lässt sich später kaum korrigieren.
Häufige Fehler bei Vorladungen
Zu den häufigsten Fehlern zählen:
- freiwilliges Erscheinen „zur Klärung“
- spontane Erklärungen ohne Aktenkenntnis
- Herausgabe von Passwörtern
- informelle Gespräche mit Ermittlern
Rolle des Strafverteidigers
Ein Anwalt kann:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, ob Erscheinen sinnvoll ist
- mit Polizei oder Staatsanwaltschaft kommunizieren
- eine schriftliche Stellungnahme vorbereiten
Diskret, vertraulich, sensibel
Vorwürfe wegen Kinderpornografie erfordern maximale Diskretion. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück vertraulich, sensibel und ohne Vorverurteilung.
Weiterführende Informationen
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