https://pcj-strafrecht.de/anwalt-verletzung-lebensbereich/

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
(§ 201a StGB)

Wer unbefugt Bild- oder Videoaufnahmen von Personen anfertigt und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzt (z. B. bei Nacktbildern), macht sich gemäß § 201a StGB strafbar.

Eine Strafverfolgung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist jedoch nur möglich, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

anwalt verletzung lebensbereich

Hier geht es zum Gesetzestext: