Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener
(§ 174 StGB)

Bei § 174 StGB knüpft die Strafbarkeit an der besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer an. Strafbar ist es, wenn z.B. Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Lehrer, Ausbilder, Geistliche, Jugendgruppenleiter etc. ihre Stellung und die Abhängigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzen.

Für eine Strafbarkeit muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Es muss also stets nachgewiesen werden, dass der Täter das Alter des Opfers und die Umstände kannte, die die Schutzbefohleneneigenschaft begründen.

Die Höchststrafe beträgt in diesem Fall 5 Jahre Gefängnis. Bei sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt drohen immerhin noch bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

anwalt sexueller Missbrauch Schutzbefohlener

Hier geht es zum Gesetzestext: