Sexueller Missbrauch Jugendlicher
(§ 182 StGB)

Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann dabei gemäß § 182 Abs. 1 StGB unabhängig vom Alter des Täters dann vorliegen, wenn an einer Person unter achtzehn Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen werden oder der Täter die Person unter achtzehn Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an sich oder einem Dritten vornehmen zu lassen. 

Es ist dabei unerheblich, ob diese Zwangslage vom Handelnden selbst herbeigeführt worden ist. Für ein Ausnutzen dieser Zwangslage muss dem Handelnden lediglich die Situation des Opfers,  sowie die Umstände die sein Handeln ermöglichen oder begünstigten, bewusst sein.

Unabhängig von einer Zwangslage kann sexueller Missbrauch von Jugendlichen auch dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedeuten, wenn eine Person über achtzehn Jahren eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass Sie gegen ein Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt.

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