Anwalt für Sextortion in Osnabrück

Was versteht am unter Sextortion?

Sextortion (Kunstwort aus Sex und Extortion = Erpressung) bezeichnet eine Form der Erpressung, bei der Täter mit der Veröffentlichung oder Weitergabe intimer Bilder, Videos oder Chats drohen. Ziel ist es, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, z. B.:

  • Zahlung von Geld
  • Übersendung weiterer Nacktaufnahmen
  • Vornahme sexueller Handlungen (auch online, z. B. per Video)
  • Fortsetzung des Kontakts

Die Inhalte stammen häufig aus einvernehmlichem Austausch, aus heimlichen Aufnahmen oder aus vorgetäuschten Online-Beziehungen („Romance Scam“).

Sextortion gehört zu den neueren Erscheinungsformen des Sexualstrafrechts und wird häufig über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Dating-Plattformen begangen. Einen Überblick über weitere besondere Sexualdelikte in Osnabrück finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Ist Sextortion strafbar?

Ja. Sextortion ist in Deutschland strafbar, auch wenn es keinen eigenen Straftatbestand mit dieser Bezeichnung gibt. Die Tat wird über mehrere Vorschriften des Strafgesetzbuches erfasst.

1. § 253 StGB – Erpressung

Kernvorschrift bei Sextortion

  • Drohung mit einem empfindlichen Übel (z. B. Veröffentlichung intimer Bilder)
  • Ziel: Vermögensvorteil oder ein anderes Verhalten des Opfers

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
In schweren Fällen (§ 253 Abs. 4 StGB): 1 bis 10 Jahre


2. § 240 StGB – Nötigung

Wenn kein Vermögensvorteil gefordert wird, sondern z. B.:

  • weitere intime Bilder
  • sexuelle Handlungen per Video
  • Aufrechterhaltung des Kontakts

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe


3. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Bei:

  • Herstellung oder Weitergabe intimer Bilder ohne Einwilligung
  • Drohung mit Veröffentlichung solcher Aufnahmen

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe


4. § 33 Kunsturhebergesetz (KUG)

Bei Veröffentlichung oder Androhung der Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung.

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe


5. § 241 StGB – Bedrohung

Wenn mit einem Verbrechen gedroht wird (z. B. schwerer Erpressung).

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe


6. § 238 StGB – Nachstellung (Stalking)

Bei wiederholtem, beharrlichem Druckaufbau, insbesondere bei fortlaufender Sextortion.

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, in schweren Fällen mehr

Im digitalen Umfeld prüfen Ermittlungsbehörden häufig mehrere Tatvorwürfe gleichzeitig. Neben Sextortion können auch Verfahren wegen Online-Exhibitionismus Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sein.

Bei der Auswertung von Smartphones, Computern oder Cloud-Speichern werden oftmals sämtliche gespeicherten Dateien überprüft. Dabei können Ermittler auch auf mögliche Hinweise zu tierpornografischen Inhalten stoßen.

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen Sextortion?

Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen. Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Osnabrück.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 253 StGB – Erpressung

§ 240 StGB – Nötigung

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs