Exhibitionismus
(§ 183 StGB)
Anwalt exhibitionismus
Anwalt Exhibitionismus
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Exhibitionismus bezeichnet die Entblößung von – im Alltag in der Regel verdeckten – Geschlechtsorganen oder den Vollzug von sexuellen Aktivitäten in der Öffentlichkeit. Die Handlung soll die Aufmerksamkeit umstehender bzw. zuschauender Personen wecken und entsprechende Reaktionen auslösen.
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Der Straftatbestand des Exhibitionismus in § 183 Strafgesetzbuch ist nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Elementar ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung.
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Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

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