Exhibitionismus
(§ 183 StGB)

Exhibitionismus bezeichnet die Entblößung von – im Alltag in der Regel verdeckten – Geschlechtsorganen oder den Vollzug von sexuellen Aktivitäten in der Öffentlichkeit. Die Handlung soll die Aufmerksamkeit umstehender bzw. zuschauender Personen wecken und entsprechende Reaktionen auslösen.

Der Straftatbestand des Exhibitionismus in § 183 Strafgesetzbuch ist nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Elementar ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. 

Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

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