Anwalt bei Cybergrooming in Osnabrück

Was ist Cybergrooming?

Cybergrooming bezeichnet das gezielte Anbahnen sexueller Kontakte zu Kindern oder Jugendlichen über digitale Kommunikationsmittel. Strafrechtlich erfasst wird dieses Verhalten durch § 176b StGB. Geschützt werden Minderjährige vor sexueller Ausbeutung, Manipulation und Übergriffen, die häufig im digitalen Raum vorbereitet werden.

Kennzeichnend für Cybergrooming ist, dass eine erwachsene Person über soziale Netzwerke, Messenger, Online-Spiele oder andere Plattformen Kontakt aufnimmt, Vertrauen aufbaut und anschließend versucht, sexuelle Handlungen vorzubereiten, zu erzwingen oder Treffen herbeizuführen.

Dabei genügt bereits die Absicht, eine sexuelle Handlung zu ermöglichen. Ein tatsächliches Treffen oder eine vollzogene Tat ist nicht erforderlich.

Typische Erscheinungsformen von Cybergrooming

Cybergrooming tritt in der Praxis in sehr unterschiedlichen Konstellationen auf. Häufige Beispiele sind:

  • Eine erwachsene Person schreibt einem minderjährigen Kind über soziale Netzwerke und fordert es zu freizügigen Fotos oder Videos auf.
  • Über Online-Spiele oder Chats wird über längere Zeit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das später sexualisiert wird.
  • Der Täter gibt sich als gleichaltriger Jugendlicher aus, um Hemmschwellen zu senken und intime Gespräche zu führen.
  • Es werden Treffen vorgeschlagen, die ausdrücklich oder konkludent einen sexuellen Hintergrund haben.

Besonders problematisch ist, dass Chatverläufe oft missverständlich, verkürzt oder aus dem Zusammenhang gerissen interpretiert werden – ein zentraler Ansatzpunkt für die strafrechtliche Verteidigung.

Wann ist Cybergrooming strafbar?

Strafbar macht sich, wer auf ein Kind oder einen Jugendlichen mit sexueller Motivation einwirkt, um sexuelle Handlungen vorzubereiten oder herbeizuführen. Entscheidend sind:

  • das Alter der beteiligten Person
  • der Inhalt und Kontext der Kommunikation
  • die erkennbare sexuelle Zielrichtung
  • die Ernsthaftigkeit der Kontaktanbahnung

Nicht jede unbedachte oder unangemessene Nachricht erfüllt automatisch den Straftatbestand. Die Abgrenzung zur straflosen Kommunikation ist häufig komplex und erfordert eine genaue juristische Bewertung.

Welche Strafen drohen bei Cybergrooming?

Der gesetzliche Strafrahmen nach § 176b StGB sieht vor:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
  • Geldstrafe

In schwereren Fällen, etwa bei systematischem Vorgehen, mehreren Geschädigten oder einschlägigen Vorstrafen, kann das Strafmaß erheblich steigen. Zusätzlich drohen oft:

  • Eintrag im erweiterten Führungszeugnis
  • Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. Tätigkeitsverbot mit Kindern)
  • Beschlagnahme digitaler Geräte
  • Massive soziale und berufliche Folgen

Typische Ermittlungsmaßnahmen bei Cybergrooming-Vorwürfen

Bereits bei einem Anfangsverdacht greifen die Strafverfolgungsbehörden häufig zu einschneidenden Maßnahmen, unter anderem:

  • Hausdurchsuchung
  • Beschlagnahme von Smartphones, Laptops und Datenträgern
  • Auswertung von Chatverläufen, Bildern und Cloud-Daten
  • Observation oder verdeckte Ermittlungen
  • Auswertung von IP-Adressen und Accountdaten
  • Vernehmung als Beschuldigter

Gerade die digitale Beweisführung ist fehleranfällig und bietet zahlreiche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung.

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen Cybergrooming?

Wenn Ihnen eine polizeiliche Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Anklage wegen Cybergrooming droht oder bereits zugestellt wurde, ist besonnenes Handeln entscheidend.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Unüberlegte Aussagen können den Verdacht erhärten oder falsch interpretiert werden.

Rechtsanwalt Jähnig, Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück, unterstützt Sie frühzeitig bei:

  • der rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs
  • der Prüfung der Beweislage
  • der Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft
  • der Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie

Ziel ist es stets, eine Einstellung des Verfahrens, eine Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlung oder zumindest eine Reduzierung der strafrechtlichen Folgen zu erreichen.

Wir verteidigen Ihre Rechte bundesweit!

Anwalt bei Cybergrooming in Osnabrück

Gesetzliche Grundlage:


§ 176b StGB – Cybergrooming