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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
(§ 201a StGB)
anwalt verletzung lebensbereich
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Wer unbefugt Bild- oder Videoaufnahmen von Personen anfertigt und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzt (z. B. bei Nacktbildern), macht sich gemäß § 201a StGB strafbar.
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Eine Strafverfolgung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist jedoch nur möglich, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.
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Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Hier geht es zum Gesetzestext:
