Eine Vorladung wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs löst bei Beschuldigten häufig große Unsicherheit aus. Viele gehen davon aus, dass sie zwingend erscheinen und aussagen müssen.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen.
Vorladung durch die Polizei
Stammt die Vorladung von der Polizei, gilt:
- keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen
- keine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen
- jederzeitiges Recht zu schweigen
Ein Nichterscheinen darf rechtlich nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders ist die Situation bei einer Vorladung durch:
- Staatsanwaltschaft
- Gericht
Hier besteht grundsätzlich Erscheinenspflicht.
Unabhängig davon bleibt Ihr uneingeschränktes Schweigerecht bestehen.
Sollte ich trotzdem hingehen?
Gerade bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs ist besondere Zurückhaltung geboten:
- Aussagen prägen die Ermittlungsakte dauerhaft
- oft steht Aussage gegen Aussage
- Details und Wortwahl sind entscheidend
- ohne Akteneinsicht ist die Beweislage unklar
In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen.
Häufige Fehler bei Vorladungen
Typische Fehler sind:
- spontane Rechtfertigungen
- informelle Gespräche mit Ermittlern
- Aussagen „zur Klarstellung“
- schriftliche Stellungnahmen ohne Aktenkenntnis
Solche Angaben lassen sich später kaum korrigieren.
Rolle des Strafverteidigers
Ein Verteidiger kann:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, ob ein Erscheinen sinnvoll oder notwendig ist
- die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen
- eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln
So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren.
Diskret, vertraulich, sensibel
Vorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs sind für Betroffene existenziell belastend. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück diskret, vertraulich und ohne Vorverurteilung.
