Hausdurchsuchung wegen Verbreitung intimer Bilder – kommt das vor?

Nach einer Anzeige wegen der Verbreitung intimer Bilder fragen sich viele Beschuldigte, ob ihnen eine Hausdurchsuchung drohen kann.
Die sachliche Antwort lautet: Ja, eine Hausdurchsuchung ist rechtlich möglich – in der Praxis jedoch kein Automatismus.


Warum Hausdurchsuchungen hier häufig vorkommen

Im Gegensatz zu anderen Sexualdelikten spielen bei § 201a StGB digitale Beweismittel eine zentrale Rolle. Ermittlungsbehörden suchen häufig nach:

  • Smartphones
  • Computern oder Laptops
  • Tablets
  • Datenträgern
  • Chatverläufen oder gespeicherten Dateien

Deshalb kommen Durchsuchungen in diesen Verfahren vergleichsweise häufig vor.


Wann darf eine Hausdurchsuchung angeordnet werden?

Eine Hausdurchsuchung setzt voraus:

  • einen konkreten Tatverdacht
  • die Erwartung, Beweismittel in der Wohnung zu finden
  • in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss

Durchsuchungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig.


Ist ein Durchsuchungsbeschluss immer erforderlich?

Grundsätzlich gilt:

  • ja, ein richterlicher Beschluss ist erforderlich
  • der Beschluss muss Tatvorwurf, Zweck und Umfang benennen

Nur bei Gefahr im Verzug kann ausnahmsweise ohne Beschluss durchsucht werden – das ist jedoch eng begrenzt.


Was darf beschlagnahmt werden?

Im Rahmen der Durchsuchung dürfen nur:

  • im Beschluss genannte Gegenstände
  • offensichtlich beweiserhebliche Geräte

beschlagnahmt werden.
Eine pauschale Mitnahme aller Geräte ist rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.


Wie sollte man sich bei einer Durchsuchung verhalten?

Empfohlen wird:

  • ruhig bleiben
  • den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
  • keine Aussagen zur Sache machen
  • nichts freiwillig herausgeben
  • einen Strafverteidiger kontaktieren

Diskussionen oder spontane Erklärungen helfen in der Regel nicht.


Kann man sich gegen die Durchsuchung wehren?

Rechtliche Schritte sind möglich, z. B.:

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit
  • Beschwerde gegen Beschlagnahmen
  • Antrag auf Herausgabe nicht relevanter Geräte

Diese Maßnahmen sollten über einen Anwalt erfolgen.


Diskret, vertraulich, sensibel

Hausdurchsuchungen sind für Betroffene extrem belastend – insbesondere bei Vorwürfen mit privatem Hintergrund. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück diskret, vertraulich und ohne Vorverurteilung.


Weiterführende Informationen