Eine Vorladung wegen des Verdachts auf sexuelle Nötigung löst bei Betroffenen regelmäßig große Verunsicherung aus. Wichtig ist: Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen. Entscheidend ist, wer Sie geladen hat.
Vorladung durch die Polizei
Bei einer Vorladung durch die Polizei gilt:
- keine Pflicht zum Erscheinen
- keine Pflicht zur Aussage
- jederzeitiges Schweigerecht
Sie dürfen den Termin also ohne rechtliche Nachteile verstreichen lassen.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders ist die Situation, wenn die Vorladung kommt von:
- der Staatsanwaltschaft
- oder einem Gericht
Dann besteht grundsätzlich Erscheinenspflicht. Auch dann gilt aber weiterhin das Recht zu schweigen.
Sollte ich trotzdem hingehen?
In Verfahren wegen sexueller Nötigung ist besondere Vorsicht geboten:
- Aussagen ohne Akteneinsicht sind riskant
- spontane Erklärungen lassen sich später kaum korrigieren
- oft ist es besser, zunächst über den Anwalt Akteneinsicht zu nehmen
Häufige Fehler bei Vorladungen
Typische Fehler sind:
- „nur kurz etwas richtigstellen wollen“
- freiwillige Aussagen ohne Vorbereitung
- informelle Gespräche mit der Polizei
- Herausgabe von Informationen oder Passwörtern
Rolle des Strafverteidigers
Ein Anwalt kann:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, ob ein Erscheinen sinnvoll oder nötig ist
- die Kommunikation mit den Behörden übernehmen
- eine gezielte Stellungnahme vorbereiten
Diskret, vertraulich, sensibel
Vorwürfe wegen sexueller Nötigung erfordern besondere Zurückhaltung. Wir vertreten Mandanten in Osnabrück diskret, vertraulich und mit der nötigen Sensibilität.
