Anwalt für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Osnabrück


Anwalt für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses – § 174c StGB

Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ist ein besonders schwerer Straftatbestand im Sexualstrafrecht. Er ist in § 180 StGB geregelt und schützt Personen, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden, etwa gegenüber Ärzten, Therapeuten, Pflegekräften, Betreuern oder anderen Fachpersonen. Der Tatbestand greift, wenn der Täter die besondere Stellung ausnutzt, um sexuelle Handlungen zu erzwingen oder zu ermöglichen.

Dieser Tatbestand gehört zu den Delikten, die auf den Schutz besonderer Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisse abzielen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Missbrauchs- und Ausbeutungsdelikten in Osnabrück.

Ferner zählt dieser Tatbestand zu den besonderen Formen des sexuellen Missbrauchs. Einen Überblick über weitere Missbrauchsdelikte erhalten Sie auf unserer Seite zu sexuellem Missbrauch in Osnabrück.


Wann liegt sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vor?

Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass:

  • ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis besteht,
  • der Täter dieses Verhältnis ausnutzt,
  • und die betroffene Person dadurch in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt wird oder sich nicht frei zur Wehr setzen kann.

Typische Konstellationen können sein:

  • sexuelle Handlungen gegenüber Patienten oder Klienten durch Ärzte, Therapeuten oder Pflegekräfte
  • sexuelle Ausnutzung in der Betreuung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen)
  • sexuelle Handlungen im Rahmen von Beratung oder Therapie, bei denen das Vertrauensverhältnis missbraucht wird

Entscheidend ist, dass das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis genutzt wird, um die sexuelle Handlung zu ermöglichen oder durchzusetzen.

Vergleichbare Schutzmechanismen bestehen beim sexuellen Missbrauch kranker Personen.

Auch beim sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen prüfen Ermittlungsbehörden regelmäßig die konkrete Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person.


Mögliche Folgen und Strafen

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses wird regelmäßig mit Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen drohen längere Freiheitsstrafen und berufsrechtliche Konsequenzen, wie etwa Entzug der Approbation, Berufsverbot oder berufsrechtliche Maßnahmen.


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